Studieren mit Kind
Welche finanziellen Hilfen gibt es für Studenten mit Kind(ern)? Was muss man wo beantragen? Und welche rechtlichen Bestimmungen treffen auf Studenteneltern zu?
Prüfungen, Scheine, Urlaubssemester
Schwangere können unkompliziert ein Urlaubssemester beantragen. In diesem Semester muss der Semesterbeitrag nicht gezahlt werden, es erfolgen jedoch auch keine BAföG-Zahlungen und auch das Semesterticket kann nicht genutzt werden. An den meisten Hochschulen dürfen während des Urlaubssemester keine Prüfungen abgelegt werden. Das Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester angerechnet. Der Studentenstatus bleibt im Urlaubssemester erhalten - demzufolge besteht weiterhin ein Kindergeldanspruch.
Mutterschutz und Prüfungen
Auch für Studentinnen, die Mütter werden, gilt ein Mutterschutz: 6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühchen oder Mehrlingen 12 Wochen) dürfen Studentenmütter nur auf ausdrücklichen Wunsch an Prüfungen teilnehmen. Noch während der Prüfung kann die Studentin im Mutterschutz ihren Wunsch zurückziehen. Als Prüfungsentschuldigung genügt sowohl bei Rückzug als auch Nichtteilnahme ein Schreiben der Krankenkasse oder des Frauenarztes, welches die Mutterschutzzeit bestätigt.
Diese Bestimmungen bitte mit der Hochschule im Vorfeld abklären.
Studienbeitragsbefreiung
Alle Hochschulen in Deutschland bieten eine Studienbeitragsbefreiung für ein oder beide Elternteile an. Die Regelungen sind jedoch von Hochschule zu Hochschule verschieden.
Kindergeld
Auch wenn Studierende vor dem 25. Lebensjahr Eltern werden, erhalten sie weiterhin Kindergeld für sich. Parallel dazu können sie wie alle Eltern aber auch Kindergeld für ihr Kind/ihre Kinder beziehen.
Elterngeld
Studierende erhalten ein Elterngeld von monatlich 300 Euro pro Kind über einen Zeitraum von 12 Monaten. Dieses sollte rechtzeitig beantragt werden, da es maximal für drei Monate rückwirkend gezahlt wird.
Wohngeld
Eigentlich sind Studierende nicht wohngeldberechtigt, denn im Prinzip haben sie Anspruch auf BAföG, was die Wohngeldberechtigung ausschließt. Dabei ist es völlig egal, ob BAföG-Leistungen beantragt/gezahlt werden/wurden oder nicht (z.B. wegen zu hohem eigenem Einkommen oder zu hohem Einkommen der Eltern).
In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei geringem Familieneinkommen, können Studenteneltern aber dennoch einen Wohngeldantrag stellen: Denn wenn nur ein Familienmitglied nicht studiert - und damit keinen BAföG-Anspruch hat -, besteht Anspruch auf Wohngeld.
Beispiel:
Ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht)
hat ein gemeinsames Kind. Formal sind die Eltern nicht wohngeldberechtig.
Durch das gemeinsame Kind, das nicht studiert und somit auch keine
BAföG-Leistung beantragen kann, wird der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.
Wohngeld wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt.
Sozialgeld
Zwar haben Studierende keinen Anspruch auf Sozialgeld, da sie der Form nach BAföG-berechtigt sind, sie können aber das Sozialgeld für ihr Kind beantragen (siehe Wohngeld, gleiches Prinzip).
Kinderbetreuungszuschlag des BAföG
Bezieher von BAföG erhalten, wenn das Studium nicht länger als 3 Monate unterbrochen wird, einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Weiterhin erhöht sich die Förderungshöchstdauer:
Je Schwangerschaft: + ein Semester
Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes: + 1 Semester/Lebensjahr
Für das 6. und 7. Lebensjahr: + 1 Semester
Für das 8. bis 10. Lebensjahr: + 1 Semester
Mehrbedarf für Schwangere
Der Mehrbedarfszuschlag soll schwangerschaftsbedingte erhöhte Bedürfnisse für Ernährung, Kleidung u.a. aufkommen. Er beträgt 17 Prozent des Regelsatzes, also 59 € bei Alleinstehenden und 53 € bei Paaren.
Der Antrag auf Mehrbedarf für Schwangere wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Er entspricht dem kompletten ALG II-Antrag.
Der Antrag auf Mehrbedarf BAföG-unabhängig, da der Mehrbedarf durch die Schwangerschaft nicht ausbildungsbedingt ist. Mehrbedarf steht Schwangeren ab der 13. Schwangerschaftswoche zu und muss vorher beantragt werden. Als Nachweis genügt der Mutterpass.
Ab dem 6. Monat können gesondert einmalige Leistungen wie Sonderausstattungen an Bekleidung, Klinkbedarf, Grundausstattung an Bekleidung und Möbeln fürs Baby oder/und Wohnungsumbauten gewährt werden. Auch dann, wenn der Antrag auf Mehrbedarf in der Schwangerschaft nicht gewährt worden ist.
Diese Leistungen erhalten nicht alle Studenteneltern. Ich weiß nicht genau, nach welchem Einkommenssatz sich das richtet. Bei Bedarf halt einfach mal beim Studentenwerk bzw. Sozialamt nachfragen.
Bundesstiftung "Mutter und Kind"
siehe "Staatliche Leistungen"