Staatliche Leistungen
Kindergeld
Das Kindergeld muss nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse (Agentur für Arbeit) beantragt werden. Es ist einkommensunabhängig. Das Antragsformular kann aus dem Internet heruntergeladen und ausgedruckt werden.
184 Euro werden jeweils für das erste und zweite Kind gezahlt,
190 Euro für das dritte,
215 Euro für das vierte und alle weiteren.
Fällt das Kindergeld für das erste Kind weg, weil es durch eigene Einkünfte und Bezüge das Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten, rückt das zweite Kind an die Stelle des ersten.
Kindergeld wird maximal für 6 Monate rückwirkend gezahlt.
Kindergeld wird auf ALG II angerechnet.
Kinder(geld)zuschlag
Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld (seit 2005). Eltern können diese Ergänzungsleistung beantragen, wenn sie zwar über ausreichendes Einkommen verfügen, um für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, aber nicht genug, um zusätzlich den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Er beträgt höchstens 140 Euro pro Kind und Monat.
Die Berechnung ist relativ kompliziert und der Bearbeitungszeitraum recht lange.
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten keinen Kinderzuschlag.
Elterngeld
Elterngeld wird dem Elternteil, das sich hauptsächlich (= nicht mehr als 30 Wochenstunden beruflich arbeitet) um das Kind kümmert und damit auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, für 12 Monate gezahlt. Es kann um zwei Partnermonate verlängert werden, falls das andere Elternteil mindestens für diese Zeit hauptsächlich die Kindesbetreuung übernimmt. Der Betrag liegt bei 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, bzw. maximal bei 1.800 Euro im Monat.
Die Auszahlung kann auch auf 24 bzw. 28 Monate verlängert werden, wobei der Gesamtbetrag dabei durch 24 statt 12 Monate geteilt wird.
Eltern ohne Einkommen (z.B. Empfänger von Arbeitslosengeld II, Studierende) erhalten ein einkommensunabhängiges Mindestelterngeld von 300 Euro pro Monat.
Elterngeld sollte rechtzeitig beantragt werden, da es rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt wird. Der Antrag auf Elterngeld muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist einkommensabhängig und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Den Differenzbetrag zum Nettogehalt, zahlt der Arbeitgeber. Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist also ein Beschäftigungsverhältnis, das durch die Mutterschutzfrist unterbrochen wird. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach dieser.
Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, stellen den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Formulare gibt es bei den Krankenkassen (evtl. online). Privatversicherte und Mütter, die geringfügig beschäftigt sind, müssen den Mutterschaftsgeldantrag bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes stellen. Sie erhalten auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro.
Landeserziehungsgeld
In folgenden Bundesländern gibt es zusätzlich zum Elterngeld das Landeserziehungsgeld:
Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.
Das Landeserziehungsgeld wird erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes (auf Antrag)
gezahlt. Voraussetzungen, Höhe des Betrags sowie Zahlungsraum sind dabei landesabhängig.
Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Frauen oder Paare mit geringem Einkommen können bis zur Geburt ihres Kindes über eine Beratungstelle (z.B. Pro Familia) einen Antrag auf finanzielle Hilfe für Babyausstattung und Umstandskleidung bei der Stiftung stellen.
Ob diese Hilfe gewährt wird, hängt vom Einkommen der werdenden Eltern ab. Die Höhe des Stiftungsgeldes richtet sich nach Einkommen und Kinderzahl. Anträge erhält man bei den Beratungsstellen.
Der Antrag muss schriftlich von der Schwangeren selbst gestellt werden. Nach der Geburt gestellte Anträge sind von der Bundesstiftung ausgeschlossen.